Pflichtteilsergänzungsanspruch


Selbst wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen ganz oder teilweise verschenkt, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter in gewissen Fällen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325ff BGB).

 

Reduzieren Schenkungen den Pflichtteilsanspruch?

 

Zum Schutz des Pflchtteilsberechtigten hat der Gesetzgeber angeordnet, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll die Verschiebung des Vermögens zu Lebzeiten und die Aushöhlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses verhindert werden. Anspruch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nur, wenn zwischen Erbfall und Zeitpunkt Schenkungen weniger als zehn Jahre liegen. Erfolgte die Schenkung an den Ehepartner, so endet die Frist zehn Jahre nach der Scheidung. 

 

Welche Schenkungen werden bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt?

 

Schenkungen aus Anlass eines Geburtstages, zu Weihnachten, Hochzeit o.ä. sind sogenannte Anstandsschenkungen. Sie begründen ebenso wie Pflichtschenkungen keinen Ergänzungsanspruch des Pflichtteils. Dabei können Pflichtschenkungen durchaus einen höheren Wert haben, wie z.B. die Übereignung eines halben Familienwohnhauses an die unversorgte Ehefrau nach langjähriger unbezahlter Mitarbeit im Geschäft. Entscheidend ist, ob der Erblasser sich moralisch derart stark zu der Schenkung verpflichtet fühlte, dass er praktisch gar nicht anders konnte als die Schenkung vorzunehmen. 

 

Grundsätzlich werden alle übrigen Schenkungen, die Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben, auf Ihren Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet. Dazu bedarf es - anders als beim Pflichtteil - keiner ausdrücklichen Absichtserklärung.

 

Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Schenkung selbst. Man nennt dies "gemischte Schenkung". Diese - zumeist unentgeltlichen - Gegenleistungen fließen in die Berechnung des Pflichtteils ein.

 

 

Eine Schenkung wird in abgestuftem Umfang zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen:

 

Berücksichtigung von Schenkungen zur Ergänzung des Pflichtteils

 

Schenkung erfolgt innerhalb des

 

Berücksichtigung der Schenkung zu
ersten Jahres vor dem Erbfall 100 %
zweiten Jahres vor dem Erbfall 90 %
dritten Jahres vor dem Erbfall 80 %
vierten Jahres vor dem Erbfall 70 %
fünften Jahres vor dem Erbfall 60 %
sechsten Jahres vor dem Erbfall 50%
siebten Jahres vor dem Erbfall 40 %
achten Jahres vor dem Erbfall 30 %
neunten Jahres vor dem Erbfall 20 %
zehnten Jahres vor dem Erbfall 10 %
elften Jahres oder später 0 %
   

 

Als Enterbter sind Sie berechtigt, von dem oder den Beschenkten Auskunft über die Höhe und den Zeitpunkt der Schenkung zu erhalten.