Pflichtteilsanspruch


 

 

D I E   W I C H T I G S T E N   F A K T E N

  • Jeder Erblasser kann Angehörige per Testament enterben. Er muss seine Entscheidung nicht begründen.
  • Ein Kind oder Ehepartner, der testamentarisch enterbt wird, geht nicht unbedingt leer aus. Er hat einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil (§ 2303 BGB).
  • Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Wer pflichtteilsberechtigt ist, muss seinen Anteil gegenüber den Erben geltend machen. Das Nachlassgericht spricht den Pflichtteil nicht automatisch zu.
  • In besonderen Härtefällen - etwa, wenn ein Kind straffällig geworden ist und zu einer Strafe ohne Bewährung verurteilt wurde - können Eltern ihren Kindern den Pflichtteil entziehen (§§ 2333ff, 2345 Abs. 2 BGB).

 

Konflikte gibt es in jeder Familie. Aber nicht alle lassen sich klären. Manchmal endet ein schwerer Streit mit dem Entschluss der Eltern, ihren Sohn oder ihre Tochter zu enterben. Das können sie dann in ihrem Testament so bestimmen.

 

Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch kann über seinen letzten Willen frei verfügen. Jeder Mensch kann entscheiden, wen er als Erbe einsetzen möchte. Oder eben wen er enterbt. Über seine Gründe darf er schweigen. Trotzdem bedeutet das nicht, dass ein enterbter Sohn oder eine enterbte Tochter nach dem Tod der Eltern gar nichts erhält. Auch ein enterbter naher Angehöriger hat Anspruch auf den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Das hat der Gesetzgeber in Deutschland so festgelegt. Der Grundgedanke dabei ist, dass ein Erblasser auch nach seinem Tod für seine nächsten Angehörigen eine Fürsorgepflicht hat. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er ist sofort fällig und vererbbar.

 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Kinder, egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert
  • Ehegatten, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsgültig ist
  • Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
  • Eltern des Erblassers - sofern dieser keine Kinder hatte

Andere Verwandte, z.B. Geschwister, Großeltern, Nichten und Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihre Eltern nicht mehr leben.

 

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

 

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ausschlaggebend für die Berechnung sind zwei Faktoren:

  • die Pflichtteilsquote
  • der Wert und Bestand des Nachlassen 

Bei der Berechnung der Quote werden zunächst alle nahe Angehörigen ermittelt - auch jene, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (z.B. weil sie erbunwürdig sind, enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben). Nicht berücksichtigt wird nur, wer bereits zu Lebzeiten des Erblassers in einem notariellen Vertrag auf sein Erbe verzichtet hat. 

 

Liegt die Quote vor, auf die der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch hat, wird der Wert und Bestand des Nachlasses ermittelt.

 

Wie wird der Wert und Bestand des Nachlasses ermittelt?

 

Hier kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen, dass sie ein Nachlassverzeichnis erstellen, um den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln (§ 2314 BGB). Die Auskunft umfasst alle Vermögenspositionen und schließt auch evtl. Nachlassverbindlichkeiten sowie die Kosten der Beerdigung  mit ein. Maßgeblich für die Wertermittlung von Grundstücken, Unternehmen, Immobilien, Kunst oder Antiquitäten ist der sogenannte Verkehrswert, d.h. der Wert, der im Falls eines Verkaufs zu erzielen ist. Um diesen möglichst realistisch einschätzen zu können, empfiehlt es sich - sollten die hier Erben uneinig und der Nachlass umfangreich sein - einen Gutachter bzw. Sachverständigen zu engagieren, der den Wert des Nachlasses objektiv ermittelt. Bedenken Sie aber, dass die Kosten zur Wertermittlung aus dem Nachlass zu begleichen sind. Dies reduziert das Erbe und folglich den Pflichtteilsanspruch. 

 

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

 

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben oder im Falle einer Erbengemeinschaft gegen die Miterben. Miterben haften als Gesamtschuldner.