Der Trennungsunterhalt setzt Bedürftigkeit voraus. Dies bedeutet, dass nur derjenige im Falle einer Trennung unterhaltsberechtigt ist, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung. Ab diesem Zeitpunkt ist Anspruch auf nachehelichen Scheidungsunterhalt geltend zu machen.
Ob Sie unterhaltsbedürftig sind, hängt ab von den Lebensverhältnissen, die die Ehezeit geprägt haben. Um Ihren Unterhaltsanspruch differenziert ermitteln zu können, sollten Sie folgende Unterlagen im Beratungsgespräch vorlegen können:
Sie haben einen Auskunftsanspruch. Sollten Ihnen daher die benötigten Unterlagen von Ihrem Partner nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir die benötigten Angaben für Sie bei Ihrem Partner anfordern.
Auch nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Unterhaltsberechtigt ist, wer nach Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, weil er sich um die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes kümmert, eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr erwartet werden kann oder er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet bzw. die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit den vollen Unterhalt noch nicht ausreichend deckt. In diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige den Unterschiedsbetrag zahlen.
Befinden Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung noch in der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, so ist zu prüfen, ob Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen können.
Nacheheliche Scheidungsunterhaltsansprüche können befristet oder begrenzt werden.
Ob die genannten Voraussetzungen des nachehelichen Unterhaltsanspruches erfüllt sind oder ob ein solcher Anspruch zu befristen oder begrenzen ist, können wir in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen klären.