Trennungsunterhalt

 

Der Trennungsunterhalt setzt Bedürftigkeit voraus. Dies bedeutet, dass nur derjenige im Falle einer Trennung unterhaltsberechtigt ist, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung. Ab diesem Zeitpunkt ist Anspruch auf nachehelichen Scheidungsunterhalt geltend zu machen.

Ob Sie unterhaltsbedürftig sind, hängt ab von den Lebensverhältnissen, die die Ehezeit geprägt haben. Um Ihren Unterhaltsanspruch differenziert ermitteln zu können, sollten Sie folgende Unterlagen im Beratungsgespräch vorlegen können: 

  • Wenn Ihr Partner in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, benötigen wir die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate, den letzten Einkommenssteuerbescheid oder die letzte gemeinsame Einkommenssteuererklärung sowie Angaben über weitere Einkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
  • Ist Ihr Partner selbständig, wird der Unterhaltsanspruch aus den durchschnittlichen Einkünften der letzten drei Jahre ermittelt. Hierzu benötigen wir die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Bilanzen des entsprechenden Drei-Jahres-Zeitraums vor der Trennung sowie die in dieser Zeit erlassenen Einkommenssteuerbescheide.
  • Selbstverständlich sind auch die Angaben zu Ihren eigenen Einkünften für die von uns durchzuführende Berechnung erforderlich.

Sie haben einen Auskunftsanspruch. Sollten Ihnen daher die benötigten Unterlagen von Ihrem Partner nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir die benötigten Angaben für Sie bei Ihrem Partner anfordern.


Nachehelicher Scheidungsunterhalt

Auch nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Unterhaltsberechtigt ist, wer nach Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, weil er sich um die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes kümmert, eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr erwartet werden kann oder er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet bzw. die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit den vollen Unterhalt noch nicht ausreichend deckt. In diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige den Unterschiedsbetrag zahlen. 

 

Befinden Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung noch in der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, so ist zu prüfen, ob Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen können.

 

Nacheheliche Scheidungsunterhaltsansprüche können befristet oder begrenzt werden.

 

Ob die genannten Voraussetzungen des nachehelichen Unterhaltsanspruches erfüllt sind oder ob ein solcher Anspruch zu befristen oder begrenzen ist, können wir in einem persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen klären.