Eine Scheidung wirft viele Fragen auf. Wir haben als Orientierungshilfe für Sie erste wichtigen Aspekte zusammengestellt. Welche Punkte in Ihrer individuellen Situation von Relevanz sind, klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um mich scheiden zu lassen?

 

Bei einverständlicher Ehescheidung sieht das Gesetz vor, dass Eheleute mindestens ein Jahr getrennt von "Tisch und Bett" leben müssen, ehe die Scheidung eingereicht werden darf. "Getrennt von Tisch und Bett" bedeutet: Jeder der beiden Partner geht seine eigenen Wege. Es werden keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbracht, es gibt keine Intimitäten mehr. In der Regel setzt dies eine räumliche Trennung der Partner voraus. 

 

Kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen?

 

Grundsätzlich ja, wenn es sich um eine "vollständige" Trennung handelt: Die Partner schlafen in verschiedenen Zimmern, wirtschaften getrennt voneinander und erbringen gegenseitig keinerlei Versorgungsleistungen (wie z.B. Kochen, Waschen, Einkaufen etc.) mehr. Darüber hinaus sollten die Partner keine gemeinsamen Aktivitäten mehr pflegen.

 

Kann ich auch gegen den Willen des Partners geschieden werden?

 

Ja. Auch wenn Ihr Partner einer Scheidung nicht zustimmt, kann Ihre Ehe geschieden werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Ihre Ehe entweder als zerrüttet angesehen wird (was Sie darlegen und beweisen müssen) oder dass Sie bereits drei Jahre von Ihrem Partner getrennt leben. In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

 

Muss ich das Trennungsdatum beweisen?

 

Sofern Sie und Ihr Partner sich über das Datum Ihrer Trennung einig sind, ist kein Nachweis nötig. Das Gericht wird in diesem Fall ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass Ihre Angaben zutreffen. Solange Sie und Ihr Partner ein unterschiedliches Datum angeben, das aber in beiden Fällen mindestens ein Jahr zurückliegt, ist dies auch noch kein Problem, da die geforderte Trennungsfrist von einem Jahr eingehalten ist.

 

Schwierig wird es, wenn einer der Partner bestreitet, bereits ein Jahr getrennt zu leben. In diesem Fall wird das Gericht einen Beweis für die Trennungsdauer verlangen. Hilfreich ist es dann, den neuen Mietvertrag vorzulegen oder Zeugen zu benennen, die für das Trennungsdatum bürgen. Paare, die das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung vollziehen wollen, sollten in einer gemeinsamen Notiz dokumentieren, ab wann sie die Trennung von "Tisch und Bett" vereinbart haben.

 

Welche Fragen sind zu klären, wenn es Kinder gibt?

 

Wenn aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Zeitpunkt der Scheidung noch minderjährig sind, sollten Sie und Ihr Partner eine Einigung erzielt haben, 

  • ob Sie weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen und können oder
  • ob die elterliche Sorge auf den Elternteil übertragen werden soll, bei dem die Kinder leben
  • wie die Regelung des Umgangs und des Unterhalts der gemeinsamen Kinder aussehen soll

 

Was ist mit meinen Rentenansprüchen?

 

Die Rentenansprüche werden bei einer Scheidung im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dies ist zwingend, sofern Sie dies nicht durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen haben. Im Versorgungsausgleich werden alle - sowohl die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die betrieblichen Rentenansprüche als auch Ihre privatrechtlichen Versorgungsansprüche aus Direktversicherungen - nach dem Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen.

 

Wird der Unterhalt bei der Scheidung mit geregelt?

 

Der nacheheliche Scheidungsunterhaltsanspruch entsteht erst ab Rechtskraft der Ehescheidung. Um keine Versorgungslücke entstehen zu lassen, ist es dringend geboten, auch den nachehelichen Scheidungsunterhalt bereits im Scheidungsverfahren mit zu regeln. Hierzu muss - sofern eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist - der Antrag auf nachehelichen Scheidungsunterhalt im Verbund mit dem Scheidungsantrag gestellt werden.

 

Was ist mit dem Zugewinnausgleich?

 

Anders als der Versorgungsausgleich wird der Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht automatisch im Scheidungsverfahren vom Gericht berücksichtigt, sondern muss von Ihnen gesondert beantragt werden. Sollten Sie Ansprüche auf Vermögensausgleich geltend machen wollen, ist zu prüfen, ob Sie Ihre Ansprüche im Scheidungsverbund oder isoliert durchsetzen wollen. Welche Vorgehensweise die für Ihre individuelle Situation beste ist, kann nur in einem ausführlichen Beratungsgespräch erörtert werden.